Statut

mscpusarnitz msc pusarnitz männersportclub

§ 1. Name, Sitz, örtlicher Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Männersportclub Pusarnitz" (Abkürzung: „MSC Pusarnitz“) und hat seinen Hauptsitz in Pusarnitz.
Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. Die Errichtung von Zweigvereinen und Zweigstellen sind in weiterer Folge voll beabsichtigt.
§ 2. Zweck des Vereines
(1) Zweck des Vereines ist die Förderung der Gesundheit seiner Mitglieder.(2) Die Tätigkeit als Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit wird angestrebt.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Verein trifft alle zur Erreichung seines Zweckes geeigneten Maßnahmen, insbesondere durch:
· Interessensvertretung der Mitglieder gegenüber allen dafür in Betracht kommenden Stellen
· Erfahrungsaustausch und taktische Besprechungen vor, während und nach Wettkämpfen· Organisation und Durchführung von regelmäßigem Training, Trainingslagern, Gesprächen,
Festen, Aus- und Weiterbildungsangeboten und diversen Veranstaltungen
· Öffentlichkeitsarbeit unter Zuhilfenahme aller geeigneten Medien, insbesondere Verbreitung der Vereinsphilosophie in diversen Gasthäusern und bei Veranstaltungen. Zusammenarbeit mit anderen sozialen und kulturellen Einrichtungen des Bezirks, des Landes, sowie mit der Bevölkerung
· Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Jugendarbeit oder Jugendbetreuung
· Unterstützung und Förderung von Forschungsprojekten, Studien und Publikationen, die dem Vereinszweck förderlich sind
(2) Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
· Sponsoring und Spenden
· Subventionen, Förderungen und andere Beiträge der öffentlichen Hand
· Einnahmen aus Veranstaltungen, Kursen und Projekten
§ 4. Mitgliedschaft
Es gibt ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und ihr Geschlecht (männlich) eindeutig (z.B. amtsärztliches Gutachten) nachweisen können. Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
(2) Außerordentliche Mitglieder können werden:
· Juristische Personen, die den Vereinszweck fördern.
· Natürliche Personen, die mit dem Vereinszweck übereinstimmen und in diesem Sinne tätig werden.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Fördernde Mitglieder können Personen werden, die entweder durch ihre Tätigkeit oder durch ihre finanziellen Zuwendungen den Vereinszweck unterstützen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet - aufgrund eines schriftlichen Beitrittsansuchens - der Vorstand.
Diese Entscheidung ist vorläufig und bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), freiwilligen
Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Dieser muss dem Vorstand mindestens
ein Monat vorher, also bis 30. November jeden Jahres, schriftlich bekannt gegeben werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, insbesondere Tätigkeiten, die dem Vereinszweck entgegenstehen oder bei vereinsschädigem Verhalten verfügt werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen
die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Gegen diese Entscheidung ist weiters ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.(6) Mitglieder haften selber für Verletzungen.

§ 8. Die Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die RechnungsprüferInnen.
(2) Zur Unterstützung der Tätigkeit der Vereinsorgane können Arbeitsgruppen gebildet werden.
§ 9. Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Dazu sind alle Mitglieder mindestens
zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich per E-Mail einzuladen (Alternativ zur schriftlichen Einladung ist ein Aushang in der Waldschenke min. zwei Wochen vor der Mitgliedsversammlung anzubringen). Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 10 Mitgliedern, und zwar dem Präsident, dessen Stellvertreter, demTechnischen Leiter(Haupttrainer), dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bei Bedarf weiteren Mitgliedern.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, jedenfalls aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Funktionsperiode aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Die Auswahl von Ersatzmitgliedern und die Neueinteilung der Aufgabenbereiche obliegt dem Vorstand.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich eingeladen wurden und mehr als die Hälfte anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Präsident vertritt den Verein nach außen und ist allein befugt, offizielle Stellungnahmen für den Verein abzugeben. In Bezug auf die Kassaführung sind sowohl Präsident, Technischer Leiter als auch der Schatzmeister einzeln zeichnungsberechtigt. Diese Zeichnungsberechtigung muss intern im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses für die jeweilige Zeichnung beschlossen werden. Dieser Beschluss kann auch im Nachhinein erfolgen.
(5) Der Technische Leiter (Haupttrainer) ist für den Trainingsbetrieb verantwortlich. Fachliche Qualifikation ist obligat. Entscheidungen über den Trainingsbetrieb, Seminare, Teilnahme an Meisterschaften und Vergleichskämpfen werden ausschließlich durch den
Technischen Leiter, dem Präsidenten und dessen Stellvertreter bestimmt. Weiters werden die Trainingsvereinbarungen vom Technischen Leiter zusätzlich unterzeichnet.
(6) Das passive Wahlrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind. Das aktive Wahlrecht haben alle ordentlichen Mitglieder.
§ 12. Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Sein Stellvertreter unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften desPräsidenten und seines Stellvertreters, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) desPräsidenten und des Schatzmeisters. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist derPräsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle desPräsidenten, des Schriftführers oder des
Schatzmeisters ihre Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
(4) Scheidet ein Mitglied der Kontrolle vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat der Vorstand im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern der Kontrolle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
§ 15. Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16. Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Fall einer Vereinsauflösung ist das Vereinsvermögen einer anderen Organisation, die ähnliche gemeinnützige Zielsetzungen verfolgt (bzw. mehreren solchen Organisationen), zuzuführen.